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   BVerwG, 26.02.1965 - III B 128.64   

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BVerwG, 26.02.1965 - III B 128.64 (https://dejure.org/1965,680)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1965 - III B 128.64 (https://dejure.org/1965,680)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 1965 - III B 128.64 (https://dejure.org/1965,680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Feststellung eines weiteren Vertreibungsschadens an Grundvermögen durch Verlust des Grundstücks - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 75.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1965 - III B 128.64
    Daß die Entscheidung darüber, ob ein rechtsbeständig abgeschlossenes Behördenverfahren wiederaufgegriffen werden soll, von der Behörde in ihrem Ermessensbereich zu treffen ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl.Urteil vom 13. Dezember 1962 - BVerwG III C 75.59 - [BVerwGE 15, 196]).
  • BVerwG, 19.10.1968 - III C 123.66

    Mängel des Vorverfahrens als Verfahrensrüge - Voraussetzungen für eine

    Seit BVerwGE 15, 155 hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl.Beschlüsse vom 6. Oktober 1964 - BVerwG III B 31.63 - undvom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 -), daß die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Behördenverfahrens erfolgen soll, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.
  • BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verpflichtung einer Behörde zum

    Die sich nach dieser Rechtsprechung weiterhin ergebenden und vom Berufungsgericht verneinten Fragen, ob sich seit dem Ergehen des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat und ob die Behörde fehlerhaft Gebrauch von ihrem Ermessen gemacht hat, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nochmals aufzugreifen und eine erneut anfechtbare Neubescheidung vorzunehmen, entbehren ebenfalls rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im dargelegten Sinne, weil sie nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten und auch vom Berufungsgericht beantwortet worden sind (so bereits BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1967 - BVerwG VI B 49.66 - und vom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 - [ZLA 1965, 116]).
  • BVerwG, 29.04.1970 - III CB 82.69

    Anspruch auf Erlass einer neuen Sachentscheidung bei Nichtvorliegen der

    Insbesondere werfen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, in den Bescheiden vom 1. Juni 1967 und 19. April 1968 liege keine neue Sachentscheidung und der Kläger habe auf eine neue Sachentscheidung keinen Anspruch gehabt, keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Fragen auf, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. zur Frage des Wiederaufgreifens auch BVerwGE 24, 115 und BVerwGE 28, 122 sowie ZLA 1968, 22 und Beschluß vom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 -).
  • BVerwG, 29.12.1971 - II B 50.71

    Bestimmung der Voraussetzungen hinsichtlich einer Wiedereröffnung eines

    Die sich nach dieser Rechtsprechung ergebenden und vom Berufungsgericht verneinten weiteren Fragen, ob sich seit dem Ergehen des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts (Bescheide vom 23. November 1967/20. März 1968) die Rechts- oder Sachlage entscheidungserheblich geändert hat und ob die Behörde fehlerhaften Gebrauch von dem ihr eingeräumten Ermessen gemacht hat, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder zu eröffnen und eine anfechtbare neue Sachentscheidung zu treffen, entbehren ebenfalls rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im dargelegten Sinne, weil sie nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten sind (ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1967 - BVerwG VI B 49.66 - und vom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 - [ZLA 1965, 116]).
  • BVerwG, 11.09.1970 - III B 27.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Ist aber weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten, dann steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein rechtsbeständig abgeschlossenes Behördenverfahren wiederaufgegriffen werden soll, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwGE 24, 115; BVerwGE 28, 122; ZlA 1968, 22; Beschlüsse vom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 - und vom 29. April 1970 - BVerwG III CB 82.69 -).
  • BVerwG, 27.11.1967 - III B 150.67

    Entscheidung über das Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen

    Seit BVerwGE 15, 155 hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Beschlüsse vom 6. Oktober 1964 - BVerwG III B 31.63 - und vom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 -), daß die Entscheidung, ob und in welchem Umfange ein Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Behördenverfahrens erfolgen soll, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht.
  • BVerwG, 09.03.1967 - II B 26.66

    Rechtsmittel

    Bei ihren Angriffen gegen die Erwägungen, aufgrund der das Berufungsgericht die Entscheidungen der Beklagten über die Bewerbungen des Klägers als ermessensfehlerfrei bezeichnet hat, verkennt die Beschwerde, daß das Berufungsurteil insoweit - wie regelmäßig bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen - ausschließlich von der Würdigung der durch das Berufungsgericht festzustellenden tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles getragen wird und deshalb der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung entbehrt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 12. Februar 1954 - BVerwG II B 132.53 - [DÖV 1954 S. 374] undvom 26. Februar 1965 - BVerwG III B 128.64 - [ZLA 1965 S. 116]).
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